Zwangsarbeit und Greuel

Datenherkunft: (Wikipedia)

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Zwangsarbeit

091_11/14-jähriger Ukrainer im Kraftfahrinstandsetzungswerk der Wehrmacht, Berlin, Januar 1945

Auf dem östlichen Kriegsschauplatz, das heisst im heutigen Weissrussland, der Ukraine sowie in den eroberten Gebieten Russlands, wurde die Zivilbevölkerung im Rücken der Front im Rahmen der Besatzungsstrukturen auf Armee-, Korps- und Divisionsebene zur Zwangsarbeit herangezogen. Regelmässig wurden Kontingente von Zwangsarbeitern in die rückwärtigen Heeresgebiete oder in das Deutsche Reich abgegeben. Im Zuständigkeitsbereich der Heeresgruppe Mitte wurden Menschen seit Beginn des Jahres 1944 systematisch als Zwangsarbeiter nach Deutschland deportiert. Die 9. deutsche Armee erhielt beispielsweise den Auftrag, bis Ende März 1944 25,000 Zwangsarbeiter für die Kriegswirtschaft bereitzustellen. Die Zwangsarbeiter lebten unter ähnlichen Bedingungen wie KZ – Häftlinge. Bereits für geringe Vergehen wurde die Todesstrafe verhängt. Das Regiment war darüber hinaus überaus willkürlich, wie die Erschiessung von Zwangsarbeitern nach der Flucht einzelner Gefangener zeigt.

Einwohner, die als arbeitsuntauglich eingestuft waren, sah das deutsche Militär als „lästige Mitesser“ an, derer man sich zu entledigen hatte. Sie wurden zunächst ebenfalls nach Westen, ab 1943 dann aber zunehmend „feindwärts“ in das Kampfgebiet abgeschoben. Im Zuständigkeitsbereich der 9. deutschen Armee wurden beispielsweise bis Mitte März 1944 45’000 Menschen in mit Stacheldraht eingezäunten Grundstücken in der Nähe der Ortschaft Osaritschi interniert, die sich genau an der Frontlinie befanden. Nach dem Abschluss der Transporte wurde ein ca. 5 km breiter Gebietsstreifen um die Lager von den deutschen Truppen geräumt, so dass diese am 19. März von sowjetischen Soldaten übernommen wurden. Von den 45’000 Menschen hatten insgesamt nur 33’000 die Bedingungen in den gebäudelosen Arealen überlebt. Bei der 3. Panzerarmee wurden die nicht arbeitsfähigen Bewohner der Stadt Witebsk am 22. Mai 1944 in ein ähnliches Lager in Frontnähe gesperrt, wo sie von der erwarteten sowjetischen Sommeroffensive (Operation Bagration) überrollt werden sollten.

In Wehrmachtsbordellen wurden Frauen und Mädchen der annektierten Gebiete zur Zwangsprostitution gezwungen. Entschädigungen haben die Zwangsprostituierten im Gegensatz zu den Zwangsarbeitern bisher noch nicht erhalten; zudem wird dieser Opferkreis in den Heimatländern oft diffamiert und totgeschwiegen und in der deutschen Öffentlichkeit gar nicht erwähnt oder wahrgenommen.

Zerstörungsmassnahmen

Während des Rückzugs aus besetzten Gebieten wurden sämtliche Einrichtungen, die für den Gegner nützlich sein konnten, von der Wehrmacht planmässig demontiert oder vernichtet. Zuständig für die Ausarbeitung der Pläne war der Wirtschaftsstab bei der jeweiligen höheren Kommandoebene. Die arbeitsfähige Zivilbevölkerung wurde zur Zwangsarbeit verschleppt und die restlichen Bewohner hilflos in zerstörten Ortschaften zurückgelassen, damit der vordringende Gegner sich vorrangig um deren Überleben kümmern musste. Die ARLZ-Massnahmen stellten eine Steigerung des Konzepts der verbrannten Erde durch die grossangelegte Verschleppung von Menschen und die Zerstörung ganzer Siedlungs- und Industriegebiete dar. Grundsätzlich wurde in den westlichen und südlichen Operationsgebieten (Frankreich, Italien) weniger zerstört als im Osten (Sowjetunion), wo die Zerstörungsmassnahmen so komplett wie möglich durchgeführt wurden.

Sexuelle Gewalttaten

Sexualverbrechen und Vergewaltigungen durch Soldaten der Wehrmacht blieben bis Ende der 1990er Jahre weitgehend unerforscht. Der Militärhistoriker Wolfgang Petter wies 1999 darauf hin, dass ein Befehl des Oberkommandos des Heeres vom 5. Juli 1940 letztlich darauf hinauslief, bei Vergewaltigungen „den schonendsten Straftenor zu wählen“. Dass die Wehrmacht häufig kein Interesse daran hatte, sexuelle Gewalt gegen Zivilisten zu verfolgen und zu dokumentieren, habe daran gelegen, so die Historikerin Birthe Kundrus im gleichen, vom Militärgeschichtlichen Forschungsamt herausgegebenen Band, dass „im Rahmen des rassenideologisch motivierten Eroberungs- und Vernichtungskrieges die Demütigung der Bevölkerung einen festen Bestandteil der Kriegführung darstellte“.

In ihrer 2004 publizierten Dissertation zu sexueller Gewalt von Wehrmachtsoldaten stellte Birgit Beck fest, dass 5.349 Soldaten der Wehrmacht bis 1944 wegen „Sittlichkeitsvergehen“, vor allem „Notzucht“ verurteilt wurden. Wie gross im Verhältnis zu diesen 5’000 dokumentierten Fällen die Dunkelziffer an sexuellen Gewalttaten war, lässt sich aufgrund des mangelnden Interesses der Wehrmachtführung an Strafverfolgungen und der „dürren Quellenlage“ nicht seriös schätzen. Beck betont, dass vor allem der zum Unternehmen Barbarossa gehörende Kriegsgerichtsbarkeitserlass vom 13. Mai 1941, der Straftaten deutscher Soldaten gegen sowjetische Zivilisten dem militärgerichtlichen „Verfolgungszwang“ entzog, die Grundlage für die Strafverfolgung sexueller Delikte zerstörte und ihre Erfassung weitgehend verhinderte. Vergewaltigungen sowjetischer Frauen durch deutsche Soldaten seien am häufigsten „im Rahmen der Einquartierungen in zivile Häuser, bei angeordneten Requirierungen oder im Zusammenhang mit Plünderungen“ erfolgt.

Regina Mühlhäuser bestätigt in ihrer einschlägigen, speziell auf den deutsch-sowjetischen Krieg bezogenen Dissertation 2010 diese Befunde und stellt fest, dass die wenigsten von Wehrmachtsoldaten begangenen sexuellen Gewalttaten disziplinarische Konsequenzen nach sich zogen oder gerichtlich geahndet wurden. Sexuelle Gewalttaten deutscher Soldaten gegen sowjetische Frauen hätten keine seltenen Ausnahmehandlungen dargestellt, gelegentlich seien sogar ganze Einheiten in sexuelle Gewaltexzesse verwickelt gewesen. Zudem gibt es, so Mühlhäuser, „verschiedene Belege dafür, dass die Ermordung von Jüdinnen nach sexuellen Gewalttaten kein Einzelfall war“.

Zur Thematik der Zwangsprostitution für die Wehrmachtsbordelle siehe das Kapitel Zwangsarbeit. Die Sozialwissenschaftlerin Christa Paul weist darauf hin, dass der Alltag in den Wehrmachtsbordellen in Osteuropa von sexueller Gewalt geprägt war.

Raub und Zerstörung von Kulturgütern

091_12/Das Bernsteinzimmer im Jahr 1931 (1941 nach Königsberg gebracht)

Auch der im grossen Stil betriebene Raub von Kunst- und Kulturgütern in den besetzten Gebieten war nach Artikel 56 der Haager Konvention ein Verbrechen. So unternahm der Einsatzstab Reichsleiter Rosenberg seit 1940 umfangreiche Beschlagnahmungen. Der Führerbefehl vom 5. Juli 1940 sowie eine Anweisung Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel vom 17. September 1940 ermächtigten zur „Sicherstellung jeglichen herrenlosen Kulturbesitzes“. Von 1940 bis 1944 plünderten dann nationalsozialistische Organisationen Schlösser, Bibliotheken, Museen und Privatsammlungen in den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten. Diese duldete und unterstützte die Aktionen und nahm teilweise auch daran teil.

Menschenversuche

Die Wehrmacht forschte an diversen kriegswichtigen Gebieten. Für diese Forschungen wurden Kriegsgefangene und KZ-Häftlinge als Versuchspersonen herangezogen. Heer, Marine und Luftwaffe stellten aus Eigeninteresse Personal und Ausrüstung. Die Forschungen erstreckten sich auf

  • tödliche Unterdruckversuche, um Flugzeuge in grossen Höhen einsetzen zu können. Die Unterdruckkammern stellte die Luftwaffe zur Verfügung;

  • tödliche Kälteversuche, um bessere Überlebenstechniken für Matrosen, Piloten und Heeressoldaten zu erforschen;

  • Meerwasserversuche, um die Überlebenschancen von Matrosen und Piloten auf dem Meer zu erhöhen;

  • Versuche mit Kampfgas;

  • Versuche zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten zur Erhöhung des Gesundheitszustandes in grossen Menschenansammlungen wie Truppe oder Gefangenenlager;

  • zu medizinischen Forschungszwecken wurden auch Menschen brutal verletzt und ihre Wunden verdreckt, um Kriegsverwundungen nachzustellen und die medizinische Versorgung durch Medikamente oder Chirurgie zu untersuchen.

Wehrmacht und Recht

Defizite beim Kriegsrecht
Die deutsche Rechtswissenschaft war seit der Reichsgründung 1871 auf die innere Einheit gerichtet, während das Völkerrecht nur ein Anhängsel des öffentlichen Rechts oder Strafrechts war. Die mangelnde Auseinandersetzung mit den Rechtsvorschriften der Haager Landkriegsordnung und der Genfer Konvention bewirkten eine unvollständige Umsetzung in das deutsche Recht. Das führte in beiden Weltkriegen zu einem fehlenden Rechtsbild des Krieges, was noch für den Zweiten Weltkrieg durch einen Rekurs auf den „Kriegsbrauch“ und „militärische Notwendigkeit“ sowie durch die nationalsozialistische Rechtsausbildung ab 1933 verstärkt wurde. Schwachstellen in beiden Kriegen waren:

  • der Partisanenkrieg mit Art. 2 Haager Landkriegsordnung
  • die Geisel- und Repressalieninstitute
  • und die Besatzungspolitik.

Mit der Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO) und der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) vom 17. August 1938 wurden sowohl für Deutsche als auch für „Ausländer“ die Delikte Wehrkraftzersetzung, Freischärlerei, Hochverrat, Landesverrat und Feindbegünstigung neu gefasst. Mit der Institution des Notgerichtsstandes in Form von Standgerichten auf Regimentsebene wurde ein fairer Prozess nicht mehr garantiert. Sühne gegen „Verdächtige“ wurde gegen ausländische Zivilisten und versprengte Soldaten als intentionales Strafrecht eingeführt und § 3 KSSVO liess nur Freispruch oder Todesstrafe zu und verhinderte eine differenzierte Würdigung der Straftaten. Das deutsche Besatzungsrecht entsprach mit der Übertragung innerstaatlicher Rechtsverhältnisse auf fremdes besetztes Territorium nicht den Regeln der occupacio bellica.

Der Zusammenbruch des Rechts wurde schliesslich offenbar in vielen Kriegsgerichtsverfahren gegen Angehörige der deutschen Streitkräfte und ebenso gegen Kriegsgefangene.

Wehrmacht-Untersuchungsstelle
Die Wehrmacht-Untersuchungsstelle – vollständig Wehrmacht-Untersuchungsstelle für Verletzungen des Völkerrechts, abgekürzt: WUSt – diente formal der Wehrmachtführung zur Klärung von Kriegsverbrechen der Gegenseite und eigener Dienststellen. Christoph Rass weist darauf hin, dass diese vierköpfige Stabsstelle aus Juristen nach den Erfahrungen des Ersten Weltkriegs als eine Art Hilfstruppe der NS-Gegenpropaganda bei Anschuldigungen gedient hat. Nach seiner Arbeit hatte 1914/18 die Militärführung in Deutschland gelernt, dass eine publizistische „Verwertung“ von Kriegsverbrechen zu einer Waffe der Politik werden konnte. Hinzu kam, dass durch die Leipziger Prozesse vor dem Reichsgericht hohen Militärs und den Wehrmachtjuristen bewusst sein musste, dass Verbrechen durch die Wehrmacht durchaus justiziabel werden konnten. Diese „Untersuchungsstelle“ wurde Mitte September 1939, durch einen auf den 4. September datierten Erlass Keitels, Chefs des OKW, bei der Rechtsabteilung des OKW eingerichtet. Ihr Auftrag lautete danach, die von den gegnerischen Militär- und Zivilpersonen gegen deutsche Wehrmachtangehörige begangenen Verstösse gegen das Völkerrecht festzustellen und zugleich die vom Auslande gegen die deutsche Wehrmacht in dieser Hinsicht erhobenen Anschuldigungen aufzuklären. Von 1939 bis 1942 gab sie dreizehn Niederschriften, sieben zum Polenfeldzug, je zwei zum Krieg gegen Frankreich und die Sowjetunion und jeweils eine über belgische, niederländische, norwegische und über die Kämpfe mit den Briten auf Kreta, heraus. Er schätzt, dass zwischen 1939 und 1945 rund 8’000 Fälle derart bearbeitet wurden. Zugrunde lagen jeweils Ermittlungen der lokal zuständigen Gerichtsoffiziere. Etwa die Hälfte des Archivs der WUSt ging im Krieg verloren, 226 Aktenbände blieben erhalten. Davon hat nur ein Band deutsche Kriegsverbrechen zum Inhalt, deren Untersuchungen durch die WUSt jedoch ergebnislos verliefen und keine Verfahren nach sich zogen. Rass weist ausserdem auf die spätere selektive Publikation Franz W. Seidlers hin, Historiker an der Münchner Bundeswehrhochschule, der mit seiner »Edition« aus dem Material der Untersuchungsstelle unter dem Titel „Verbrechen an der Wehrmacht“ gegen die Wehrmachtausstellung des Hamburger Instituts für Sozialforschung arbeitete (1998).

Strafverfolgung
Der überwiegende Teil der Strafprozesse gegen Wehrmachtangehörige in Deutschland wurde vor der Gründung der beiden Staaten von den Alliierten geführt.